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Steht das falsche Wort auf dem Button, gibt es keinen Vertrag.

Bei Bestellungen im Netz muss die Schaltfläche gut lesbar „zahlungspflichtig bestellen“ heißen oder eine gleich eindeutige Formulierung tragen. § 312j BGB knüpft daran eine harte Folge: Fehlt die klare Beschriftung, kommt der Vertrag überhaupt nicht zustande – du schuldest nichts.

Nützlich: Ein Button mit „Weiter“ oder „Anmeldung abschließen“ ist ein Warnsignal: Hier soll die Zahlungspflicht versteckt werden.

Quelle: dejure.org

OnlinehandelVerbraucherrechtVertrag

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Diese Karte gehört zum Thema Geld & Arbeit. Alle Karten sind kurz, haben eine Quelle und lassen sich merken – fällige tauchen später von selbst wieder auf.