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Bei 40 Euro Schaden klagt keiner – zu zehntausenden schon.

Die EU-Verbandsklagerichtlinie 2020/1828 lässt qualifizierte Einrichtungen, meist Verbraucherverbände, im Namen vieler Betroffener klagen: auf Unterlassung und auf Abhilfe wie Schadenersatz, Erstattung oder Preisminderung. Sie gilt seit dem 25. Juni 2023 und auch grenzüberschreitend.

Nützlich: Wo Einzelklagen sich nie lohnen, wird der Schaden erst durch Bündelung überhaupt einklagbar.

Quelle: eur-lex.europa.eu

EuRechtVerbraucherrecht

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